Home Anfahrt.htm Kontakt.htm praxisteam.htm Sprechzeiten.htm Pflichtangaben.htm ..\Individuelle Gesundheitsleistungen.htm Aktuelles.htm 

 

 

zurück

Die Kassengebühr (Praxisgebühr) 

Eine Information für meine Patientinnen

 

 

Ab 1. Januar 2004 sind Sie verpflichtet, bei jedem ersten Arztkontakt im Vierteljahr 10 € Kassengebühr ( Praxisgebühr) zu bezahlen. Der Gesetzgeber hatte es so beschlossen und alle Ärzte zum Kassieren verpflichtet. Die Krankenkassen haben dies gefordert. Einwände von uns Ärzten wurden nicht berücksichtigt.

 

Nicht zahlen müssen:

-          Patientinnen, die mit einer Überweisung von einem Haus- u. anderen Facharzt aus demselben Vierteljahr kommen

-          Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

-          Patientinnen mit Befreiungsbescheinigung

-          (zu Vorsorgeuntersuchungen und Schwangerschaftsbetreuung: siehe weiter unten)

-   Patientinnen, die schon im gleichen Quartal im Notdienst oder bei unserer Urlaubsvertretung die Kassengebühr entrichtet haben und  die Patientenquittung mitbringen.

 

Die von den Patientinnen zu entrichtenden 10 € sind kein zusätzliches Honorar für den Arzt. Sie werden an die Krankenkasse weitergeleitet, indem sie dem Arzt abgezogen werden, unabhängig davon, ob er sie tatsächlich erhalten hat.

 

Sie bekommen über die Zahlung der Kassengebühr eine Quittung, die sorgfältig aufzubewahren ist (z.B für  Notfallbehandlungen).

 

Die Kassengebühr ist vor Arztbesuch zu entrichten. Wir Ärzte haben keinen Handlungsspielraum. Es ist uns gesetzlich nicht gestattet, auf die Kassengebühr zu verzichten.

 

Bitte lassen Sie uns gemeinsam die Bürokratie verringern, indem sie die 10 € Kassengebühr bereithalten oder einen Überweisungsschein vorlegen. Ihre Proteste richten Sie bitte an ihre Krankenkasse und an die Politiker, z.B. an  Ihren Bundestagsabgeordneten oder an Frau Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt.

 

Im Folgenden möchten wir Sie über einige Besonderheiten in der frauenärztlichen Praxis informieren:

 

 nach oben

 

 Überweisungsschein von uns: 

Als Ihr Frauenarzt kann ich Sie zum Hausarzt oder einem anderen Facharzt überweisen, dann entfällt dort die Kassengebühr.

Sie können deshalb auch weiterhin jederzeit direkt zu uns kommen.

 

oder

Überweisungsschein an uns: 

Wenn Sie im selben Vierteljahr schon bei Ihrem Hausarzt oder einem anderen Facharzt waren, empfehlen wir Ihnen, eine Überweisung mitzubringen, dann entfällt die Kassengebühr.

 

Ohne Vorlage eines Überweisungsscheines müssen wir von Ihnen die 10 € Kassengebühren kassieren, da sonst ein noch größerer Verwaltungsaufwand entsteht.

 

 

Überweisungen nur im Vierteljahr gültig

 

Überweisungen sind nur in dem Vierteljahr gültig, in dem sie ausgestellt wurden. Überweisungen für folgende Vierteljahre (um die Kassengebühr zu sparen) sind nicht zulässig. 

 

 

Kassenrezepte

 

Wir sind bei Kassenrezepten gehalten, maximal eine N3-Packung für ein Vierteljahr zu verordnen. Die Verordnung mehrerer N3-Packungen pro Vierteljahr, um die Praxisgebühr im folgenden Vierteljahr einzusparen, ist daher nicht möglich.

 

 

Kassengebühr, wenn Sie uns nur gering in Anspruch nehmen  

Die 10 € Kassengebühr müssen auch bezahlt werden bei:

 

-          telefonischer Beratung

-          Ausstellung eines Rezeptes zur Therapie oder Verhütung („ Pille „)

-          Ausstellung eines Überweisungsscheines, z. B. zur Mammographie

-          Kurzberatungen in der Praxis 

Gerade für diese Kurzkontakte haben wir Frauenärztinnen und Frauenärzte heftig aber erfolglos protestiert, da hier die Kassengebühr unser Honorar erheblich übersteigt und deshalb jeglichem Rechtsempfinden widerspricht. Politiker und Krankenkassen bestanden auch in diesen Fällen ausdrücklich auf der Kassengebührpflicht. 

Alle Ärzte sind deshalb gesetzlich verpflichtet, auch in diesen Fällen die Kassengebühr zu erheben und haben keinen Handlungsspielraum.

 

  nach oben 

 

Vorsorgeuntersuchungen frei? 

Die Krankenkassen und Politiker informieren derzeit dahingehend, dass Vorsorgeuntersuchungen (Krebsvorsorge und Mutterschaftsvorsorge) in der frauenärztlichen Praxis von der Kassengebühr befreit seien. Dies ist leider nur die theoretische Wahrheit, weil es eine erhebliche Einschränkung des bisherigen Umfang bei diesen Untersuchungen bedeuten würde.

 

 

Kassengebühr und Krebsvorsorge 

In der Praxis ist die große Mehrzahl der Krebsvorsorgeuntersuchungen mit einer oder mehreren der folgenden Leistungen verbunden: 

-          Beratung zu Beschwerden,

-          Beratung zur Verhütung,

-          Rezeptausstellung zur Therapie oder zur Verhütung („ Pillenrezept“),

-          Ausstellung von Überweisungsscheinen,

-          kleine Zusatzuntersuchungen, z. B. bei Ausfluss

 

laut Gesetz sind diese Leistungen auch dann kassengebührpflichtig, wenn Sie zusammen mit einer Krebsvorsorgeuntersuchung durchgeführt werden. 

Auf Wunsch steht Ihnen eine von der Kassengebühr befreite „ Krebsvorsorge pur“ zu, jedoch ohne Beratung, Rezept, Zusatzuntersuchung usw.

 

Wir empfehlen Ihnen deshalb bei der Krebsvorsorge entweder die Entrichtung der 10 € Kassengebühr oder die Vorlage eines Überweisungsscheines. Sie erhalten dann eine umfassende Vorsorgeuntersuchung wie bisher – und wenn notwendig Überweisungsschein(e) zum Haus- und Facharzt.

 

Kassengebühr und Mutterschaftsvorsorge

 

Um eine nach dem heutigen Stand der Wissenschaft gute Mutterschaftsvorsorge und Betreuung einer Schwangerschaft zu gewährleisten, sind zusätzliche Untersuchungen, die den Katalog der Vorsorgeleistungen übersteigen, wichtig ; u. a.:

 

-          Ausflussdiagnostik einschließlich pH- Messung zur Vorbeugung der Frühgeburt

-          Ultraschall der Frühschwangerschaft zum Ausschluß einer Eileiterschwangerschaft

-          Genetische Beratung auch unter 35 Jahre

-          Beratung bei Beschwerden, die nicht schwangerschaftsspezifisch sind (Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Sodbrennen,  usw.)

-          Eventuell Schwangerschaftsdiabetes- Test

-          Zusätzliche Laboruntersuchungen

 

Diese Leistungen sind kassengebührpflichtig, also auch dann, wenn sie zusammen mit einer Mutterschaftsvorsorgeuntersuchung durchgeführt werden.

 

Bei einer „ Mutterschaftsvorsorge pur“ ohne Kassengebühr könnten wir keinerlei Zusatzuntersuchung durchführen und müsste uns auf den Katalog der reinen Vorsorgeleistungen beschränken.

 

Wir empfehlen Ihnen deshalb bei der Mutterschaftsvorsorge entweder die Entrichtung der 10€  Kassengebühr oder die Vorlage eines Überweisungsscheines. Sie erhalten dann eine umfassende Schwangerschaftsbetreuung wie bisher.

 nach oben