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Ab 1. Januar 2004 sind Sie
verpflichtet, bei jedem ersten Arztkontakt im Vierteljahr 10 € Kassengebühr (
Praxisgebühr) zu bezahlen. Der Gesetzgeber hatte es so beschlossen und alle
Ärzte zum Kassieren verpflichtet. Die Krankenkassen haben dies gefordert.
Einwände von uns Ärzten wurden nicht berücksichtigt.
Nicht zahlen müssen:
-
Patientinnen, die mit einer Überweisung von einem Haus- u. anderen Facharzt
aus demselben Vierteljahr kommen
-
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
-
Patientinnen mit Befreiungsbescheinigung
-
(zu
Vorsorgeuntersuchungen und
Schwangerschaftsbetreuung: siehe weiter unten)
- Patientinnen, die schon im gleichen Quartal im
Notdienst oder bei unserer Urlaubsvertretung die Kassengebühr entrichtet haben
und die Patientenquittung mitbringen.
Die von den Patientinnen zu
entrichtenden 10 € sind kein zusätzliches Honorar für den Arzt. Sie werden an
die Krankenkasse weitergeleitet, indem sie dem Arzt abgezogen werden, unabhängig
davon, ob er sie tatsächlich erhalten hat.
Sie bekommen über die
Zahlung der Kassengebühr eine Quittung, die sorgfältig aufzubewahren ist (z.B
für Notfallbehandlungen).
Die Kassengebühr ist vor
Arztbesuch zu entrichten. Wir Ärzte haben keinen Handlungsspielraum. Es ist uns
gesetzlich nicht gestattet, auf die Kassengebühr zu verzichten.
Bitte lassen Sie uns
gemeinsam die Bürokratie verringern, indem sie die 10 € Kassengebühr
bereithalten oder einen Überweisungsschein vorlegen. Ihre Proteste richten Sie
bitte an ihre Krankenkasse und an die Politiker, z.B. an Ihren
Bundestagsabgeordneten oder an Frau Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt.
Im Folgenden möchten wir
Sie über einige Besonderheiten in der frauenärztlichen Praxis informieren:
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oben
Überweisungsschein
von uns:
Als Ihr
Frauenarzt kann ich Sie zum Hausarzt oder einem anderen Facharzt überweisen,
dann entfällt dort die Kassengebühr.
Sie können
deshalb auch weiterhin jederzeit direkt zu uns kommen.
oder
Überweisungsschein an
uns:
Wenn Sie im selben
Vierteljahr schon bei Ihrem Hausarzt oder einem anderen Facharzt waren,
empfehlen wir Ihnen, eine Überweisung mitzubringen, dann entfällt die
Kassengebühr.
Ohne Vorlage eines
Überweisungsscheines müssen wir von Ihnen die 10 € Kassengebühren kassieren, da
sonst ein noch größerer Verwaltungsaufwand entsteht.
Überweisungen nur im
Vierteljahr gültig
Überweisungen sind nur in
dem Vierteljahr gültig, in dem sie ausgestellt wurden. Überweisungen für
folgende Vierteljahre (um die Kassengebühr zu sparen) sind nicht zulässig.
Kassenrezepte
Wir sind bei Kassenrezepten
gehalten, maximal eine N3-Packung für ein Vierteljahr zu verordnen. Die
Verordnung mehrerer N3-Packungen pro Vierteljahr, um die Praxisgebühr im
folgenden Vierteljahr einzusparen, ist daher nicht möglich.
Kassengebühr, wenn Sie
uns nur gering in Anspruch nehmen
Die 10 € Kassengebühr
müssen auch bezahlt werden bei:
-
telefonischer Beratung
-
Ausstellung eines Rezeptes zur Therapie oder Verhütung („ Pille „)
-
Ausstellung eines Überweisungsscheines, z. B. zur Mammographie
-
Kurzberatungen in der Praxis
Gerade für diese
Kurzkontakte haben wir Frauenärztinnen und Frauenärzte heftig aber erfolglos
protestiert, da hier die Kassengebühr unser Honorar erheblich übersteigt und
deshalb jeglichem Rechtsempfinden widerspricht. Politiker und Krankenkassen
bestanden auch in diesen Fällen ausdrücklich auf der Kassengebührpflicht.
Alle Ärzte sind deshalb
gesetzlich verpflichtet, auch in diesen Fällen die Kassengebühr zu erheben und
haben keinen Handlungsspielraum.
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oben
Vorsorgeuntersuchungen
frei?
Die Krankenkassen und
Politiker informieren derzeit dahingehend, dass Vorsorgeuntersuchungen
(Krebsvorsorge und Mutterschaftsvorsorge) in der frauenärztlichen Praxis von der
Kassengebühr befreit seien. Dies ist leider nur die theoretische Wahrheit, weil
es eine erhebliche Einschränkung des bisherigen Umfang bei diesen Untersuchungen
bedeuten würde.
Kassengebühr und Krebsvorsorge
In der Praxis ist die große
Mehrzahl der Krebsvorsorgeuntersuchungen mit einer oder mehreren der folgenden
Leistungen verbunden:
-
Beratung zu Beschwerden,
-
Beratung zur Verhütung,
-
Rezeptausstellung zur Therapie oder zur Verhütung („ Pillenrezept“),
-
Ausstellung von Überweisungsscheinen,
-
kleine Zusatzuntersuchungen, z. B. bei Ausfluss
laut Gesetz sind diese
Leistungen auch dann kassengebührpflichtig, wenn Sie zusammen mit einer
Krebsvorsorgeuntersuchung durchgeführt werden.
Auf Wunsch steht Ihnen eine
von der Kassengebühr befreite „ Krebsvorsorge pur“ zu, jedoch ohne Beratung,
Rezept, Zusatzuntersuchung usw.
Wir empfehlen Ihnen deshalb
bei der Krebsvorsorge entweder die Entrichtung der 10 € Kassengebühr oder die
Vorlage eines Überweisungsscheines. Sie erhalten dann eine umfassende
Vorsorgeuntersuchung wie bisher – und wenn notwendig Überweisungsschein(e) zum
Haus- und Facharzt.
Kassengebühr und
Mutterschaftsvorsorge
Um eine nach dem heutigen
Stand der Wissenschaft gute Mutterschaftsvorsorge und Betreuung einer
Schwangerschaft zu gewährleisten, sind zusätzliche Untersuchungen, die den
Katalog der Vorsorgeleistungen übersteigen, wichtig ; u. a.:
-
Ausflussdiagnostik einschließlich pH- Messung zur Vorbeugung der
Frühgeburt
-
Ultraschall der Frühschwangerschaft zum Ausschluß einer
Eileiterschwangerschaft
-
Genetische Beratung auch unter 35 Jahre
-
Beratung bei Beschwerden, die nicht schwangerschaftsspezifisch sind
(Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Sodbrennen, usw.)
-
Eventuell Schwangerschaftsdiabetes- Test
-
Zusätzliche Laboruntersuchungen
Diese Leistungen sind
kassengebührpflichtig, also auch dann, wenn sie zusammen mit einer
Mutterschaftsvorsorgeuntersuchung durchgeführt werden.
Bei einer „
Mutterschaftsvorsorge pur“ ohne Kassengebühr könnten wir keinerlei Zusatzuntersuchung durchführen und müsste uns auf den Katalog der reinen
Vorsorgeleistungen beschränken.
Wir empfehlen Ihnen deshalb
bei der Mutterschaftsvorsorge entweder die Entrichtung der 10€ Kassengebühr
oder die Vorlage eines Überweisungsscheines. Sie erhalten dann eine umfassende
Schwangerschaftsbetreuung wie bisher.
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